AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebamme Frauke Wang und der Leistungsempfängerin

 

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Frauke Wang und der Leistungsempfängerin.

 

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Frauke Wang und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Frauke Wang sind die Leistungen hinzugezogener Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

4. Private Wahlleistungen

(1) Als private Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.:

  • Laboruntersuchungen, die nicht dem Leistungsinhalt der gültigen Fassung der Mutterschafts-Richtlinie entsprechen,
  • Akupunktur,
  • Kurs: "Mein Beckenbodenworkout".

b) Leistungen, deren Umfang das erstattungsfähige Leistungskontingent oder die Zeitdeckelung der gesetzlichen Krankenkassen überschreiten (z.B. mehr als 16 Kontakte zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt).

(2) Die Hebamme Frauke Wang verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer privaten Wahlleistung schriftlich über etwaige Kosten zu informieren.

 

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Frauke Wang die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten privaten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 

(2) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Frauke Wang nach diesen AVB verpflichtet.

Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes NRW. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

 

(3) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Frauke Wang nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 

 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden.

 

(5) Sofern die Leistungsempfängerin private Wahlleistungen mit Hebamme Frauke Wang vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

6. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.